
Das Sächsische Denkmalschutzgesetz und die NovellierungspläneSachsen kann stolz sein auf seine Rolle in der Geschichte des Denkmalschutzes. Diese reicht nämlich von den ersten bürgerlichen Vereinen in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts über die Gründung des Landesamtes 1919 bis in die Gegenwart mit einem vorbildlichen Denkmalschutzgesetz. Der Denkmalschutz ist in Sachsen in erster Linie durch das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale in Sachsen (= Sächsisches Denkmalschutzgesetz = SächsDSchG) vom 3. März 1993 geregelt. Es wurde als eines der Diese Denkmalschutzgesetz wurde nach 1990 in einem transparenten breiten öffentlichen Prozess unter Beteiligung von Fachwissenschaftlern erarbeitet und 1993 einstimmig vom Sächsischen Landtag verabschiedet. Es gilt bis heute national wie international als eines der gelungensten Denkmalschutzgesetze. Auf seiner Grundlage erfolgte in den zurückliegenden Jahren in enger Zusammenarbeit der Denkmalschutz- und Fachbehörden mit Eigentümern und Investoren die Rettung und Sanierung tausender Baudenkmäler, die wesentlich zur Identität Sachsens beitragen. Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale in Sachsen (= Sächsisches Denkmalschutzgesetz = SächsDSchG) vom 3. März 1993 - hier als PDF Vor diesem Hintergrund ist es völlig unverständlich, dass das SMI offensichtlich entschlossen ist, diese Erfolgsgeschichte zu beenden und zum Frontalangriff auf die Denkmalpflege in Sachsen zu blasen. Der Arbeitsentwurf des SMI, der dankenswerterweise bereits im Frühjahr Dieses Jahres bekannt geworden ist, besteht aus zusammengestoppelten Regelungen, die nur einem Ziel zu dienen scheinen: den sächsischen Denkmalschutz auszuhöhlen. Entwurf des SMI vom März 2010 - hier als PDF Das Innenministerium hat nach den Kommentaren aus Fachwelt und Medien "zurückgerudert" und diesen Entwurf als Brainstorming beeichnet. Die Debatte unter Einbeziehung des Denkmalrates laufe noch bis Ende des Jahres. Die schriftliche Grundlage, auf der die ganze Aufregung beruhte, sei nicht mehr als ein unabgestimmter Arbeitsstand, der durch eine „Indiskretion“ die Öffentlichkeit erreichte. Für diese war er freilich nie bestimmt. Die meisten der kritisierten fachlichen Zumutungen seien bereits „vom Tisch". Dem widerspricht allerdings das neueste Eckpunktepapier des SMI vom Oktober 2010, das weitaus nebulöser und mithin weniger klar, aber in der Ausrichtung gleichbleibend grundsätzliche Änderungen in der Gesetzgebung verlangt: Hier das Eckpunktepapier des SMI vom Oktober 2010 - als PDF eine erste Stellungnahme von Dr. Martin zum Eckpunktepapier hier - als PDF |